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Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)

Die am 12. Februar von der Bundesregierung beschlossene Novelle des KrWG sieht eine Anpassung des deutschen Abfallrechts an die im Jahr 2017 geänderte Abfallrahmenrichtlinie der EU vor. Angestrebt werden Verbesserungen bei der Abfallvermeidung, im Ressourcenmanagement sowie eine Stärkung des Recyclings. Das geänderte KrWG muss noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.

Neben neuen Definitionen bestimmter Begriffe wie „Siedlungsabfälle“ oder „stoffliche Verwertung“ umfassen die Änderungen der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unter anderem folgende Punkte:

  • Die existierende Recyclingquote für Papier/Pappe, Metall, Kunststoff und Glas soll erhöht werden. Ebenso soll eine gestaffelte Erhöhung der Recyclingquote für Siedlungsabfälle erfolgen.
  • Die Getrenntsammlung von Abfällen soll intensiviert und auf weitere Abfallströme ausgeweitet werden. Dies soll unter anderem das Erreichen der neuen Recyclingquoten unterstützen und die Abfallvermeidung stärken.
  • Die Abfallwirtschaftskonzepte der Länder sollen z.B. um Maßnahmen gegen die Vermüllung der Umwelt erweitert werden. Zudem wurde eine Verpflichtung zur Abfallberatung eingeführt. Das Abfallvermeidungsprogramm der Bundesregierung wird erweitert.
  • Die Pflichten bei Beschaffung und Auftragsvergaben der öffentlichen Hand werden konkretisiert: aus der Prüfungspflicht soll eine Bevorzugungspflicht von ökologisch vorteilhaften Produkten werden, wodurch die Nachfrage nach recyceltem Material erhöht werden soll.
  • Die Regelungen zur Produktverantwortung werden ebenfalls weiter konkretisiert und ausgebaut. So wird unter anderem auf ressourceneffiziente, leicht reparierbare Produkte sowie den verstärkten Einsatz von Rezyklaten gesetzt. Teil der Produktverantwortung ist auch eine Obhutspflicht bezüglich der vertriebenen Erzeugnisse. Hiermit soll insbesondere die Vernichtung von Retouren und Warenüberhängen verhindert werden, da deren Gebrauchstauglichkeit laut dem novellierten KrWG erhalten bleiben soll. Zudem sollen in diesem Rahmen zukünftig z.B. Hersteller bzw. Vertreiber von Einweg-Produkten aus Kunststoff an den Reinigungskosten des öffentlichen Raums beteiligt werden.

Ansprechpartner bei Arqum: Magdalena Fleischmann

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