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Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)

Am 29. Oktober 2020 trat die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Kraft. Die Novelle umfasst neue Regelungen.

Am 29. Oktober 2020 trat die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Kraft.  Das KrWG überführt die EU-Abfallrahmenrichtlinie, in Teilen auch die EU-Einwegkunststoffrichtlinie sowie Änderungen an der Verpackungsrichtlinie und der Elektroaltgeräterichtlinie in nationales Recht und geht in einigen Themenfeldern über die Vorgaben der EU hinaus.

Neben einer neu formulierten Ausnahme für Stoffe, die zur Verwendung als Einzelfuttermittel bestimmt sind (§ 2), gibt es neue und geänderte Begriffsbestimmungen (§ 3). Diese umfassen z.B. Bau- und Abbruchabfälle und Siedlungsabfälle im Hinblick auf die in § 14 von der EU-Abfallrahmenrichtlinie* vorgegebenen Verwertungsquoten. Im Rahmen der Definition von Bioabfällen wird nun auch die Herkunft aus Kantinen, Büros und dem Großhandel ausdrücklich genannt. Neu definiert werden Lebensmittelabfälle sowie Rezyklate.

Folgende Regelungen umfasst die Novelle unter anderem:

  • Die Recyclingquote wurden erhöht. Die Quote soll von 50% im Jahr 2020 auf mindestens 65% im Jahr 2035 steigen. Neben Papier, Metall, Kunststoff, Glas und Bioabfällen müssen zukünftig auch Sperrmüll, gefährliche Abfälle und ab 2025 auch Textilien aus Privathaushalten getrennt gesammelt werden.
  • Wenn Akteure, wie z.B. Modeketten, die Alttextilien zur Wiederverwertung zurücknehmen, diese Alttextilien zurücknehmen, müssen sie daher sowohl die Rücknahme als auch die Verwertung für 3 Jahre garantieren, um Planungssicherung für kommunale Entsorger zu schaffen.
  • In § 23 wird allgemein die Produktverantwortungbeschrieben, die zunächst nur abstrakt für alle Unternehmen gilt, die Erzeugnisse entwickeln, herstellen, bearbeiten, verarbeiten oder vertreiben. Zu deren Konkretisierung enthalten sowohl § 24 als auch § 25 jeweils lange Auflistungen von Verordnungsermächtigungen, mit denen Details zur Produktverantwortung geregelt werden können.
  • 23 beinhaltet zudem die sogenannte Obhutspflicht. Sie bestimmt, dass bei einem Vertrieb von Erzeugnissen dafür zu sorgen ist, dass deren Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt. Die Obhutspflicht bezieht sich auf alle Erzeugnisse und umfasst deren Vertrieb inklusive des Transports und der Lagerhaltung. Unter Anderem soll sie dazu führen, dass Händler künftig für Überbestände oder Retouren eine Verwendung finden statt sie zu entsorgen. Zur Konkretisierung der Obhutspflicht sollen ebenfalls Rechtsverordnungen erlassen werden. Unter anderem können Hersteller und Händler erstmals per Verordnung verpflichtet werden, einen Transparenzbericht zu verfassen. Mit diesen Regelungen wird auf die Steigerung der Produktverantwortung von Herstellern abgestellt. Details zur Obhutspflicht finden Sie hier.
  • Das neue KrWG enthält zudem eine Verordnungsermächtigung zur Regelung des Inverkehrbringens bestimmter Einwegkunststoffe (Einwegkunststoffverbotsverordnung), die ab Juli 2021 verboten werden sollen. Außerdem ist eine Beteiligung der Hersteller bestimmter Einwegkunststoffartikel an den Reinigungskosten der Kommunen geplant.
  • Öffentlich-rechtliche Entsorger müssen künftig verstärkt auch ihre Abfallvermeidungs- und Getrenntsammlungs-Maßnahmen darstellen (§ 21).
  • Als Vorreiter müssen Beschaffungsstellen in Bundesbehörden sowie bundeseigene und vom Bund beherrschte Unternehmen künftig recycelte Produkte der Neuware vorziehen, solange keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.

Ansprechpartnerin bei Arqum: Magdalena Fleischmann

*Quelle: Änderungen des Kreislauf-wirtschaftsgesetzes in Kraft – IHK Südlicher Oberrhein

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