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Neue Rubrik: Neues von der EU-Gesetzgebung

Hier erfahren Sie mehr über relevante Neuerungen der EU-Gesetzgebung zur CSRD-Berichtspflicht, dem Emissionshandel und Lieferketten.

Einigung auf Anpassung der CSRD-Berichtspflicht

EU Parlament, EU Kommission und EU Rat haben sich Ende Juni auf Anpassungen an der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) geeinigt. Die Berichtspflicht startet demnach in einem abgestuften Verfahren wie folgt: 

 

  • Geschäftsjahr 2024 für Unternehmen, die bereits bisher unter die Berichtspflicht nach NFRD (CSR-RUG) fallen.
  • Geschäftsjahr 2025 für große Unternehmen (Kapitalgesellschaften ab 250 Mitarbeitenden, 20 Mio. € Bilanzsumme bzw. 40 Mio. € Umsatz), die bisher nicht berichtspflichtig sind
  • Geschäftsjahr 2026 für kapitalmarktorientierte KMU
  • Geschäftsjahr 2028 für Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochterunternehmen
  • Opt-out-Option für KMU: Nutzung eines 2-jährigen Übergangzeitraums 

 

Weitere Änderungen an der Richtlinie fasst u.a. das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. hier zusammen.

 

Europäischer Emissionshandel und Grenzausgleichsmechanismus
Das EU Parlament hat für drei Gesetzesvorschläge des Fit for 55-Pakets eine Einigung unter den Parlamentsfraktionen erzielt, darunter zum ETS und CO2-Grenzausgleich. Die Einigung sieht vor, dass sich Unternehmen im Anwendungsbereich des Europäischen Emissionshandels ETS voraussichtlich auf höhere CO2-Einsparziele einstellen müssen.

 

Das Parlament hat sich auf ein Reduktionsziel von 63% (gegenüber 2005) für die vom ETS betroffenen Sektoren verständigt. 70 Millionen CO2-Zertifikate sollen zudem vom Markt genommen werden, sobald das überarbeitete ETS in Kraft tritt (und weitere 50 Millionen in 2026). Freie Zertifikate, die Unternehmen als Carbon Leakage Schutzmaßnahme erhalten, sollen stufenweise von 2027 bis 2032 auslaufen. An deren Stelle soll der CO2-Grenzausgleichmechanismus treten. Dieser sieht für Exporte weiterhin kostenfreie Zertifikate vor.

 

Der ETS soll auf weitere Sektoren ausgeweitet werden (z.B. Müllverbrennung ab 2026). Außerdem sind Strafen angedacht für Unternehmen, die ihre Energiesysteme nicht zertifizieren lassen, keinen Dekarbonisierungsplan vorweisen können oder den Empfehlungen des Energieaudits nicht nachkommen. Nun folgt die Abstimmung des Vorschlags mit Rat und Kommission.

Quelle

 

Entwaldungsfreie Lieferketten
Der Rat der Umweltministerinnen und -minister hat Ende Juni seine Position zur Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten verabschiedet. Die neuen Regeln sollen künftig verhindern, dass Holz, Kaffee, Kakao, Palmöl, Rindfleisch und Soja sowie daraus gewonnene Produkte auf den EU-Markt kommen, sofern ihre Herstellung zur Entwaldung beiträgt.

 

Der Verordnungsvorschlag sieht Sorgfaltspflichten für Unternehmen vor, wonach diese die Entwaldungsfreiheit ihrer Lieferketten sicherstellen müssen. Gleichzeitig sind Kontrollpflichten für Mitgliedstaaten vorgesehen.

 

Die Position des EU-Umweltrats ist die Grundlage für die nun anstehenden Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission im Trilogverfahren.

Quelle

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