Newsfeed

Mit dem Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des Spitzenausgleichs verlängert die Bundesregierung den Beschluss des Koalitionsausschusses um ein weiteres Jahr.

Neue Energiesparverordnungen verpflichten zum Handeln!

Ziel dieser Verordnungen ist es, die Versorgungssicherheit in Deutschland durch unterschiedliche Energieeffizienz-Maßnahmen zu gewährleisten.

Die Bundesregierung hat aufgrund der angespannten Lage auf den Energiemärkten die Energiesparverordnungen zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig (EnSikuMaV) bzw. mittelfristig (EnSimiMaV) wirksame Maßnahmen erlassen, welche zum 01.09.2022 bzw. 01.10.2022 in Kraft treten. Durch die in den Energiesparverordnungen geregelten Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die Versorgungssicherheit in Deutschland auch im Falle einer weiteren Einschränkung der Gaslieferungen gewährleistet bleibt.


Während die EnSimiMaV sich an Unternehmen und Eigentümer von Gebäuden richtet, betrifft die EnSikuMaV v.a. öffentliche Nichtwohngebäude, daneben auch Energieversorger, Eigentümer von Wohngebäuden und den Einzelhandel und im geringen Umfang ebenfalls Unternehmen.


EnSimiMaV – Energiesparverordnung zu mittelfristig wirksamen Maßnahmen:

Die §§ 2 und 3 der EnSimiMaV verpflichten Gebäudeeigentümer, Maßnahmen zur Optimierung von Heizungsanlagen und Heizsystemen zu prüfen bzw. einzuleiten. Dabei geht es u.a. um die Prüfung der Effizienz der Heizungssteuerung, der Heizungspumpen der Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen oder die Notwendigkeit eines hydraulischen Abgleichs.

Für Unternehmen wichtig ist der § 4 der EnSimiMaV. Er verpflichtet Unternehmen, die zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 EDL-G verpflichtet sind, bzw. diese Pflicht durch ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS erfüllen und einen Energieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden haben, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Konkret bedeutet dies für die betroffenen Unternehmen folgendes:

  1. Unternehmen sind verpflichtet, in den Energieaudits nach § 8 EDL-G sowie im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 (3) 1, 2 EDL-G alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen umzusetzen, um die Energieeffizienz in ihrem Unternehmen unverzüglich zu verbessern. Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN 17463:2021-12, nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren.
  2. Unternehmen sind verpflichtet, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren die Maßnahmen bestätigen zu lassen, die nach § 4 (1) EnSimiMaV umgesetzt und die aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden.

Weitere Details und Ausnahmen finden Sie hier.


Unternehmen, die zur Umsetzung der Energieauditpflicht ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS haben, sehen sich damit höheren Anforderungen ausgesetzt, im Rahmen von Überwachungs- oder Rezertifizierungsaudits eine fundierte Identifizierung und Berechnung von Energieeffizienzmaßnahmen vorzulegen.

 

EnSikuMaV – Energiesparverordnung zu kurzfristig wirksamen Maßnahmen:

Die kurzfristig umzusetzenden Energiesparmaßnahmen betreffen Unternehmen nur zum Teil und vor allem öffentliche Nichtwohngebäude, daneben auch Energieversorger, Eigentümer von Wohngebäuden und den Einzelhandel.

Dabei geht es u.a. um folgende umzusetzende Anforderungen (weitere Details und Ausnahmen finden Sie hier)

  • Gemeinschaftsflächen in öffentlichen Nichtwohngebäuden, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nicht beheizt werden.
  • Begrenzung der Lufttemperatur im Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden auf maximal 19 Grad Celsius, je nach den in den Arbeitsräumen ausgeübten Tätigkeiten auch weniger
  • Abschaltung dezentraler Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher in öffentlichen Nichtwohngebäuden, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist
  • Begrenzung der Warmwassertemperaturen in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen öffentlicher Nichtwohngebäude auf ein Niveau, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen in der Trinkwasser-Installation zu vermeiden
  • Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt, sofern diese nicht zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist
  • In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.
  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.


Gerne prüfen wir mit Ihnen, welche Regelungen Sie betreffen und wie Sie die Anforderungen umsetzen können. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung von Maßnahmenplänen zur Umsetzung der EnSikuMaV. Auch bei der Identifizierung und Bewertung von Einsparungen aus Energieeffizienzmaßnahmen zur Umsetzung der EnSimiMaV im Rahmen von Energieaudits oder einem zertifizierten Umwelt- oder Energiemanagementsystem stehen wir Ihnen gerne zur Seite.


In Kürze werden wir auch ein Webinar zu den neuen Verordnungen anbieten. Die Termine finden Sie demnächst auf unserer Homepage.


Ansprechpartnerin bei Arqum: Lena Strauß

Newsletter An- und Abmeldung

Mit Arqum aktuell informieren wir unsere Projektpartner einmal im Quartal über aktuelle Entwicklungen im Umweltrecht und Umweltmanagement sowie über Neuigkeiten bei Arqum. Dazu gibt es einen Tipp des Quartals mit dem Sie Ihre Mitarbeiter, Kollegen und Bekannten zu umweltbewusstem Verhalten motivieren können.

Das könnte Sie auch interessieren:
Folgen Sie uns