Zur Sicherung der Energieversorgung in Deutschland hatte die Bundesregierung im Herbst 2022 eine Energiesparverordnung erlassen, die Sparmaßnahmen vorschreibt. Welche Unternehmen hiervon betroffen sind, können Sie in unserem Artikel „Neue Energiesparverordnungen verpflichten zum Handeln“ von 19. September 2022 nachlesen.
Um Unklarheiten für betroffene Unternehmen zu beseitigen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nun einige Fragen und Antworten zu §4 der Energiesparverordnung zu mittelfristig wirksamen Maßnahmen (EnSimiMaV) herausgegeben.
Für viele Unternehmen sind folgende Punkte aus der FAQ-Liste wichtig:
- Mit welchem zusätzlichen Auditaufwand müssen Betriebe rechnen?
Je nach Anzahl der umgesetzten Maßnahmen müssen Sie mit einem zusätzlichen Aufwand zur Überprüfung der EnSimiMaV von vier bis zwölf Stunden rechnen. Der Umfang der Audit-Stichprobe bei den nicht umgesetzten Maßnahmen ergibt sich aus der Quadratwurzel √ der nicht umgesetzten Maßnahmen. Im Rahmen von DAkkS-Begutachtungen wird geprüft, ob der veranschlagte und dokumentierte Prüfumfang angemessen ist.
- Wie wird geprüft, ob ein Betrieb die Wirtschaftlichkeitsberechnungen für einzelne Maßnahmen anforderungsgemäß durchgeführt hat.
Die verworfenen, nicht-realisierten Maßnahmen werden anhand einer Stichprobe überprüft. Dabei wird vor allem die Plausibilität der Annahmen zum Planungshorizont, Laufzeit und Preissteigerungsraten kontrolliert.
- Welche Referenzen sollten für die Annahmen zum Kalkulationszinssatz, Energiepreisen und Preissteigungsraten angesetzt werden?
Für die verschiedenen Bestandteile der Wirtschaftlichkeitsberechnung gelten die gleichen Annahmen, welche bei der Wirtschaftlichkeitsanalyse im Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten genannt sind.
- Was passiert bei Lieferengpässen oder sonstigen Schwierigkeiten bei der Umsetzung hinsichtlich der 18 Monatsfrist?
Bei einem nachgewiesenen Lieferengpass müssen Sie die Umsetzung einer Maßnahme zumindest begonnen haben. Das bedeutet, dass Sie bereits verbindliche Leistungs- und Lieferverträge ohne Rücktrittsoption geschlossen haben. Sonstige vergleichbare Verzögerungen, können unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles akzeptiert werden, sofern Sie nachweisen können, dass Sie alle erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig ergriffen haben.
- Wie wird der Bewertungszeitraum für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung festgelegt, wenn die Nutzungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt?
Bei Maßnahmen deren Nutzungsdauer länger als 15 Jahre beträgt, wird die Nutzungsdauer für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung auf einen Zeitraum von 15 Jahren begrenzt. In diesem Fall gilt also: Bewertungszeitraum = Nutzungsdauer 15 Jahre!
- Muss für die Bewertung von energiebezogenen Investitionen die ganze DIN EN 17463:2021-12 angewendet werden?
Nein, für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen ist bei einem Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1 sowie bei Energiemanagementsystemen nach ISO 50001 oder EMAS das „wahrscheinlichste Szenario“ für die abschließende Entscheidungsfindung ausreichend und mit den Einzelparametern zu dokumentieren.
- Welche Konsequenzen ergeben sich aus einer fehlenden bzw. nicht vollständigen Umsetzung der identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen im relevanten Zeitraum bis 31.03.2024?
Die EnSimiMaV hat für die Bewertung einen Zeitrahmen von 18 Monaten bis zum 31. März 2024 festgelegt. Die Unternehmen sind darüber hinaus verpflichtet, sich die umgesetzten Maßnahmen sowie die aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzten Maßnahmen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
Die Überprüfung durch die prüfungsbefugte Stelle (Zertifizierungsstellen für Energie- und Umweltmanagementsysteme, EMAS, Umweltgutachter oder Energieauditoren) hat zeitnah zu erfolgen. Ergibt die abschließende Prüfung durch die prüfungsbefugte Stelle, dass das Unternehmen die Anforderungen gem. § 4 EnSimiMaV erfüllt, kann die prüfungsbefugte Stelle die entsprechende Bestätigung ausstellen.
Kann das Unternehmen die Umsetzung bis zum 31.03.2024 nicht nachweisen, ergibt sich mit Bezug auf die Normforderung des Abschnitts 9.1.2 (ISO 50001) bzw. Abschnitt A.9.1.2 (EMAS-Verordnung) ein Abweichungstatbestand (Nichtkonformität). In diesem Fall wird das Unternehmen aufgefordert, unter Beachtung der Fristsetzung (max. 3 Monate) der prüfungsbefugten Stelle Korrekturmaßnahmen einzureichen, die belegen, dass alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Energieeffizienzmaßnahmen vollständig umgesetzt wurden.
Hier können Sie die vollständige FAQ-Liste des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Energiesparverordung EnSimiMaV herunterladen.
Sie benötigen Hilfe bei der Umsetzung der Energiesparverordnung? Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung von Maßnahmen und der Vorbereitung auf die Überprüfung!
Ansprechpartnerin bei Arqum: Lena Strauß