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Gesetzliche Verschärfungen im Umgang mit halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen (F-Gase, Ozon)

Gesetzliche Verschärfungen im Umgang mit halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen (F-Gase, Ozon)

Zum 11. März 2024 sind mehrere gesetzliche Verschärfungen zum Umgang mit halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen in Kraft getreten. Wir haben Ihnen zur Übersicht die wichtigsten Aspekte der neuen EU-F-Gase-Verordnung und der Ozon-Verordnung zusammengefasst:

Die neue F-Gase Verordnung

Die neue EU-Verordnung 2024/573 über fluorierte Treibhausgase zielt darauf ab, die zulässigen Mengen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) bis 2050 auf null zu reduzieren.

 

Ab 2027 werden dafür schrittweise Inverkehrbringungs- und Verwendungsverbote eingeführt, die sich je nach Anlagentyp und verwendetem F-Gas unterscheiden. Zu den betroffenen Anlagen gehören beispielsweise Monoblock- und Split-Wärmepumpen, Split-Klimageräte sowie elektrische Schaltanlagen, in denen SF6 eingesetzt wird.

 

Zusätzlich werden für den Im- und Export der in Anhang I-III gelisteten Stoffe Lizenzen benötigt, die vom F-Gas-Portal der Europäischen Kommission ausgegeben werden.

Die neue Ozon-Verordnung

Zeitgleich wurde auch die neue europäische Ozon-Verordnung 2024/590 erlassen. Sie betrifft insbesondere Produkte, in denen ozonabbauende Stoffe (ODS, in Anhang I aufgelistet) in der Vergangenheit legal verwendet wurden.

 

Die Verwendung von ODS ist nun lediglich als Ausgangsstoff, Verarbeitungshilfsstoff oder zu Labor- und Analysezwecken erlaubt. Die Ein- und Ausfuhr wird ebenfalls über Lizenzen geregelt.

 

Außerdem betrachtet die neue Verordnung nun auch die Rückgewinnung und Zerstörung bereits verwendeter ODS. So müssen beispielsweise ODS in Isolierschaum bei Renovierungs- oder Abbrucharbeiten vom Gebäudeeigentümer oder Bauunternehmer ordnungsgemäß zerstört werden.

 

Ihr Ansprechpartner bei Arqum: Florian Götz

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