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AwSV 2017

Was lange währt, wird endlich gut – AwSV 2017, die bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:

 

Seit 2010 ringen die Bundesländer um eine einheitliche Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Dies war bisher auf Länderebene geregelt. Am 31. März 2017 hat der Bundesrat nun endlich beschlossen, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung zuzuleiten.

Wer ist betroffen? Von dieser Änderung sind grundsätzlich alle Betriebe betroffen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen.

Was ändert sich inhaltlich? Da die Bundesländer bisher unterschiedliche Anforderungen hatten, wird der Handlungsbedarf durch die Änderungen der AwSV in jedem Bundesland unterschiedlich ausfallen. Es ist jedoch absehbar, dass für viele Betroffene die neuen Regelungen in den folgenden Bereichen relevant sein dürften:

  • Vom Anwendungsbereich ausgenommen werden oberirdische Anlagen außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten mit einem Volumen von weniger als 220 l flüssige Stoffe und weniger als 200 kg gasförmige oder feste Stoffe (§ 1). Je nach Bundesland kann dies zu einer Erleichterung zu den bisherigen Anforderungen führen.
  • Betroffen sind hingegen Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (Anlage 7).
  • Betreiber, Hersteller, Inverkehrbringer und andere Unternehmen müssen Stoffe in eine der Wassergefährdungsklassen 1, 2 oder 3, oder alternativ als „nicht wassergefährdend“ einstufen (§ 4 ff. und § 8 ff.). WGK 2 wird in „deutlich wassergefährdend“ umbenannt.
    Stoffe und Gemische ohne Einstufungen gelten bis zu ihrer Bewertung als „stark wassergefährdend“ (§ 3, Abs. 4). Ausnahmen zur Einstufungspflicht finden sich in § 3 AwSV. Für Stoffe und Gemische, bei denen eine Einstufung in eine WGK schwierig ist, wird die Kategorie „allgemein wassergefährdend“ eingeführt. Diese gilt z.B. für Jauche, Gülle u.ä., aufschwimmende Stoffe und feste Gemische. Kriterien für die Einstufung und Dokumentationsvorlagen finden sich in Anlage 1.
  • Die Anlagen werden in die Gefährdungsstufen A – D eingeteilt, die sich aus der Menge und den WGK der vorhandenen Stoffe ergibt. Dies wurde bisher in den meisten Ländern ähnlich gehandhabt (§ 39). Hierbei verschieben sich dann oftmals aber die Mengenschwellen im Vergleich zu den Länderverordnungen.
  • Die Prüfpflichten für Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen sowie Stilllegung von Anlagen wurden vereinheitlicht. Eine Übersicht findet sich in Anlage 5. Oberirdische Anlagen der Stufe B für flüssige und gasförmige Stoffe außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten wurden hier nun z.B. aus der wiederkehrenden Prüfpflicht ausgenommen (Zeile 3).
  • Die Anforderungen an die Anlagen bestehen aus der „ersten“ Barriere (dichte Anlage), der „zweiten Barriere“ (Rückhaltegebot) und der Kontrolle dieser beiden Barrieren. Anlagen und Rückhaltevorrichtungen müssen stoffundurchlässig, also flüssigkeitsdicht, sein. Insbesondere die Anforderungen an die Rückhaltung werden weiter konkretisiert (§ 18)
  • Es ist eine ausführliche Anlagendokumentation zu führen, auch bei nicht-prüfpflichtigen Anlagen (§ 43). Diese enthält u.a. Informationen zu Aufbau der Anlage, eingesetzte Stoffe, Eigenschaften der einzelnen Anlagenteile, Sicherheitseinrichtungen, Löschwasserrückhaltung, Standsicherheit, insofern nötig Dokumentation der Prüfungen.
  • Die Eignungsfeststellung entfällt für Anlagen für flüssige und feste Stoffe, die in Gefährdungsstufe A eingestuft wurden, Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen ohne Prüfpflicht und Heizölverbraucheranlagen (§ 41).
  • Das Vorhalten von Betriebsanweisungen und Merkblättern sowie eine Unterweisung der Mitarbeiter sind ab Anlagen der Gefährdungsstufe B nötig (§ 44).
  • Mängelbeseitigung: bei Prüfungen festgestellte geringfügige Mängel müssen innerhalb einer Frist von 6 Monaten behoben werden, erhebliche Mängel unverzüglich (§ 48).
  • Sollten bestehende prüfpflichtige Anlagen von den Anforderungen der AwSV abweichen, kann die zuständige Behörde Nachbesserungen anordnen (§ 68).

Im Einzelfall können sich je nach Unternehmensart und Bundesland weitere Neuerungen ergeben. Für Unternehmen, die von der AwSV betroffenen sind, empfiehlt Arqum daher eine sorgfältige Prüfung der neuen Pflichten.

 

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