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Verpackungsverordnung – Neues Gesetz

Ablösen der Verpackungsverordnung durch neues Gesetz: VerpackG

 

Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) wird am 1. Januar 2019 in Kraft treten und die derzeit gültige Verpackungsverordnung ablösen. Einzelne Übergangsvorschriften sind schon am 13. Juli 2017 in Kraft getreten. Das Verpackungsgesetz regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen. Ziel des Gesetzes ist es, Recycling und Vermeidung von Verpackungsabfällen stärker zu fördern sowie die Dokumentationspflichten der Unternehmen auszubauen, um somit mehr Transparenz zu schaffen.

Dazu präzisiert und verschärft das Gesetz die Verpackungsdefinition. Demnach gelten neben den Service- und Versandverpackungen nun auch Umverpackungen als Verkaufsverpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten und im Normalfall dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden. Diese Verpackungen müssen nun auch über ein Rücknahmesystem lizenziert werden. Diese Beteiligungspflicht gilt immer für den Erstinverkehrbringer. Transportverpackungen sind weiterhin nicht beteiligungspflichtig, da sie nicht an den Endverbraucher weitergegeben werden. Versandverpackungen des Versandhandels müssen weiterhin lizenziert werden.

Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen sich künftig vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Verpackungen bei der sogenannten „Zentralen Stelle“ registrieren (ähnliche Stiftungen wurden z.B. auch schon für Batterien und Elektroaltgeräte gegründet). Das Herstellregister wird im Internet veröffentlicht und für die Öffentlichkeit einsehbar sein. Damit soll die Transparenz erhöht und das Unterlassen der Systembeteiligungen einzelner Inverkehrbringer verhindert werden. Hersteller werden zukünftig verpflichtet, die bei einer Systembeteiligung gemachten Angaben zu ihren Verpackungen schnellstmöglich auch der Zentralen Stelle zu übermitteln, wodurch diese einen Überblick über die Entwicklung bei den Verpackungsmengen erhalten soll. Betroffene Unternehmen, die mit ihrem Produkt Verpackungen in den Umlauf bringen, sollten sich daher frühzeitig mit den gesteigerten Anforderungen auseinander setzen.

Zudem verschärft das VerpackG für Industrie und Handel die Recyclingquoten, indem eine Anpassung der materialspezifischen Recyclingquoten an den aktuellen Stand der Technik sowie eine Einführung einer neuen, zweiten Recyclingquote erfolgt. Diese Recyclingquote bezieht sich auf alle von den Systemen in den gelben Tonnen bzw. Säcken erfassten Abfälle und ist daher von der Systembeteiligung unabhängig. Außerdem werden die Rücknahmesysteme verpflichtet, die bei ihnen lizenzierten Verpackungen der Zentralen Stelle zu melden, wodurch  diese einen Abgleich mit den Herstellerangaben durchführen kann. Außerdem besitzen die Rücknahmesysteme zukünftig die Pflicht, die Höhe ihrer Beteiligungsentgelte nach ökologischen Kriterien zu bemessen. Dabei soll der  Fokus vor allem auf die Recyclingfähigkeit der Verpackung sowie den Einsatz von Recyclaten und nachwachsenden Rohstoffen bei der Herstellung gelegt werden.

Für Letztvertreiber von Getränkeverpackungen gilt mit dem neuen Gesetz, dass sie zukünftig deutlich sicht-und lesbare Hinweisschilder in unmittelbarer Nähe zu den Verpackungen aufstellen müssen, auf denen die Einweg- oder Mehrwegeigenschaft der angebotenen Getränkeverpackungen vermerkt ist. Diese Hinweispflicht soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern zu einer Transparenzsteigerung verhelfen. Außerdem dehnt das VerpackG die Pfandpflicht bei Einweggetränkeverpackungen auf Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure und auf Mischgetränke mit einem Anteil an Milcherzeugnissen aus.

Ansprechpartner bei Arqum: Magdalena Fleischmann

 

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