Änderungen des Anhangs IV der EMAS-Verordnung
Die neuen Anforderungen an die Umwelterklärung und Kernindikatoren sind mit dem nun veröffentlichten novellierten Anhang IV der EMAS-Verordnung am 09.01.2019 in Kraft getreten. Positiv hervorzuheben ist, dass die EMAS-Kernindikatoren künftig flexibel an die Bedürfnisse der EMAS-Betriebe angepasst werden können. Gleichzeitig werden sie verpflichtet, ihre bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte und deren Auswirkungen stärker in den Fokus der Umweltberichterstattung zu rücken.
Ab 08.01.2020 müssen die neuen Anforderungen bei der Umwelterklärung umgesetzt werden. Bis dahin können Umwelterklärungen noch anhand der Anforderungen des alten Anhang IV erstellt, validiert und veröffentlicht werden.
Die von Arqum im Auftrag des Umweltbundesamtes und Umweltgutachterausschusses erstellte Broschüre „EMAS Novelle 2017/2019 – Die Änderungen im Überblick“ gibt einen ersten Überblick über die Anpassungen. Ergänzend dazu wurden von Arqum Umsetzungsbeispiele sowie eine Checkliste zur Umsetzung der Neuerungen erarbeitet. Die entsprechenden Links finden sich nachfolgend.
Aktualisierte Fassung Anhang IV
Broschüre „EMAS Novelle 2017/2019 – Die Änderungen im Überblick“
Checkliste für die Umsetzung der Änderungen
Umsetzungsbeispiel: Berechnung der Kernindikatoren
Umsetzungsbeispiel: Kernindikator „Biologische Vielfalt“
Ansprechpartner bei Arqum: Theresa Steyrer